Ob Fass mit Lösungsmittel, Lithium-Akku im Versandkarton oder Gefahrstoffschrank in der Werkstatt: Warnhinweis- und Gefahrgutaufkleber sind keine Dekoration, sondern gesetzlich geregelte Sicherheitskennzeichnung. Wer falsch oder unvollständig kennzeichnet, riskiert Bußgelder, zurückgewiesene Sendungen – und im schlimmsten Fall Menschenleben. Dieser Überblick zeigt, welche Regelwerke gelten und worauf es bei Größe, Farbe und Material ankommt.
Drei Regelwelten: Transport, Gefahrstoff, Arbeitsplatz
In der Praxis begegnen Ihnen drei unterschiedliche Kennzeichnungssysteme, die oft verwechselt werden:
| Bereich | Regelwerk | Typische Kennzeichnung |
|---|---|---|
| Transport von Gefahrgut | ADR (Straße), RID (Schiene), IMDG-Code (See), IATA-DGR (Luft) | Gefahrzettel (Rauten) der Klassen 1–9, Umweltzeichen, LQ-Kennzeichen, Ausrichtungspfeile |
| Gefahrstoffe in Gebinden | CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 auf Basis des GHS | GHS-Piktogramme GHS01–GHS09 mit Signalwort und H-/P-Sätzen |
| Arbeitsplatz & Gebäude | DIN EN ISO 7010, ASR A1.3 | Warn-, Verbots-, Gebots- und Rettungszeichen |
Gefahrzettel nach ADR: Größe, Rahmen, Farbe
Gefahrzettel für Versandstücke sind auf die Spitze gestellte Quadrate (Rauten). Das ADR schreibt für Versandstücke eine Mindestgröße von 100 × 100 mm vor, mit einer Linie im Abstand von 5 mm parallel zum Rand. Ist das Versandstück zu klein, dürfen die Zettel verkleinert werden, solange sie deutlich sichtbar bleiben. Für Container, Tanks und Fahrzeuge kommen Großzettel (Placards) von mindestens 250 × 250 mm zum Einsatz – deshalb führen wir die gängigen Motive in 100 × 100 mm sowie 250 × 250 mm und 300 × 300 mm.
Jede der neun Klassen hat eine eindeutige Farb- und Symbolkombination – etwa Rot mit Flamme für entzündbare Flüssigkeiten (Klasse 3), Orange mit explodierender Bombe für Klasse 1 oder schwarz-weiße obere Hälfte mit Ätzsymbol für Klasse 8. Die Farben müssen den Vorgaben entsprechen und dürfen sich nicht verfälschen: Ein ausgeblichener roter Gefahrzettel, der rosa wirkt, ist im Zweifel nicht mehr eindeutig.
Gefahrzettel müssen „witterungsbeständig“ sein und eine dauerhafte Kennzeichnung über die gesamte Beförderung gewährleisten. Für Seetransporte verlangt der IMDG-Code sogar, dass Kennzeichen und Zettel einen Aufenthalt von mindestens drei Monaten im Meerwasser lesbar überstehen.
GHS-Piktogramme nach CLP
Für Gefahrstoffe in Behältern gilt die CLP-Verordnung. Die rot umrandeten Rauten mit schwarzem Symbol auf weißem Grund (GHS01 bis GHS09) zeigen auf einen Blick, ob ein Stoff etwa entzündbar, ätzend, giftig oder umweltgefährlich ist. Die Mindestgröße richtet sich nach dem Fassungsvermögen der Verpackung – von 1 cm² Piktogrammfläche bei Kleinstgebinden bis zu mindestens 46 × 46 mm bei Behältern über 500 Litern. Wichtig: Ein GHS-Piktogramm ersetzt keinen ADR-Gefahrzettel und umgekehrt; bei Transportverpackungen sind oft beide nötig.
Zusatz- und Handhabungskennzeichen
Neben den Klassenzetteln fordern die Vorschriften häufig weitere Kennzeichen:
- Umweltgefährdende Stoffe (toter Fisch und Baum) für Stoffe, die Gewässer gefährden.
- Limited Quantities (LQ) – die schwarz-weiße Raute für Gefahrgut in begrenzten Mengen.
- Lithiumbatterie-Kennzeichen mit UN-Nummer und Telefonnummer sowie der Gefahrzettel Klasse 9A.
- Ausrichtungspfeile („This way up“) bei Flüssigkeiten in Innenverpackungen.
- Erwärmte Stoffe, Cargo Aircraft Only und Magnetized Material im Luftverkehr.
Checkliste für die richtige Kennzeichnung
- Gefahrgutklasse und UN-Nummer aus dem Sicherheitsdatenblatt (Abschnitt 14) ermitteln.
- Verkehrsträger klären – ADR, IMDG oder IATA haben teils abweichende Zusatzanforderungen.
- Richtige Größe wählen: 100 × 100 mm für Versandstücke, ab 250 × 250 mm für Container und Fahrzeuge.
- Material passend zum Untergrund und zur Umgebung auswählen (siehe unseren Ratgeber zur Anwendung).
- Aufkleber gut sichtbar, nicht gefaltet und nicht verdeckt anbringen – alte, ungültige Zettel entfernen.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen Überblick und ersetzt keine Beratung durch Ihren Gefahrgutbeauftragten. Maßgeblich ist stets die aktuell gültige Fassung der jeweiligen Vorschrift.


